Inbetriebnahme von Feuerstätten

Mit der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern erlassenen Änderung zum 1. Januar 2008 wird die Inbetriebnahme von Feuerstätten neu geregelt.
Neu errichtete oder wesentlich geänderte Feuerstätten und Abgasanlagen, unabhängig von der Bauart oder dem zu verfeuernden Brennstoff dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirkskaminkehrermeister die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage geprüft und bescheinigt hat.


Auszug aus der Bayerischen Bauordnung: Art. 78
(3) Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirkskaminkehrermeister die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage bescheinigt hat.
Ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn er die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat.

Das bedeutet für Sie:
Alle Änderungen an Feuerungsanlage sind dem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister vor Inbetriebnahme mitzuteilen.
Die erforderliche Überprüfung umfasst:
- die Eignung der Feuerstätte nach Baurecht
- die Aufstellbedingungen der Feuerstätte
- die Errichtung der Abgasanlage
- die Tauglichkeit der Abgasanlage
- die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage

Bitte informieren Sie Ihren zuständigen Bezirkskaminkehrermeister rechtzeitig über die Errichtung bzw. Änderung einer Feuerungsanlage in Ihrem Anwesen, damit die Abnahme vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage entsprechend eingeplant und durchgeführt werden kann.
Über das Ergebnis der Abnahme erhalten Sie die erforderliche Bescheinigung.